Schreiben und Tippen auf Taschenrechner

Allgemeine Informationen

Wie funktioniert die Berechnung der Krankenkassenprämienverbilligung genau? Hier finden Sie die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen.
Berechnungsbasis für die Prämienverbilligung 2023 ist das steuerbare Einkommen der rechtskräftigen Steuerveranlagung 2020.

Richtprämien und Einkommensabzüge

Die Richtprämien sind im Krankenversicherungsgesetz sowie in der dazugehörenden Verordnung geregelt. Sie betragen für das Bezugsjahr 2023:

a) für Erwachsene: 4'830 Franken jährlich / 402.50 Franken pro Monat
b) für junge Erwachsene: 3'470 Franken jährlich / 289.20 Franken pro Monat
c) für Kinder: 1'130 Franken jährlich / 94.20 Franken pro Monat

Einkommensabzüge 

Die Einkommensabzüge betragen:

a) für Alleinstehende: 8'300 Franken
b) für Alleinstehende mit Kind(ern): 12'000 Franken
c) für Ehepaare: 1'000 Franken
d) für Ehepaare mit Kind(ern): 9'000 Franken
e) pro Kind/gemeinsam eingestuften jungen Erwachsenen in Ausbildung: 2'000 Franken

Einkommenssatz

Der Einkommenssatz beträgt 17 Prozent. Folglich haben Sie Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern die durchschnittlichen Krankenkassenprämien mehr als 17 Prozent Ihres Haushaltseinkommens ausmachen.

Junge Erwachsene (Jahrgang 1998 - 2004)

Bei jungen Erwachsenen mit einem steuerbaren Einkommen unter 24‘000 Franken vor steuerrechtlichem Kleinverdienerabzug geht das Gesetz davon aus, dass die Eltern ihr Kind finanziell oder materiell unterstützen. Die Eltern müssen deshalb die Anmeldung für die Prämienverbilligung vornehmen; unter Anrechnung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Der gesetzlichen Annahme der Unterstützung durch die Eltern können Sie bei der Antragsstellung widersprechen. Den Widerspruch müssen Sie nötigenfalls belegen können.

Konkubinat und eingetragene Partnerschaft

Paare mit eingetragener Partnerschaft und Konkubinatspaare sind Ehepaaren gleichgestellt. In der Online-Maske können Sie dieser gesetzlichen Annahme widersprechen. Unter Umständen müssen Sie die tatsächliche Lebenssituation belegen.

Als Konkubinat gilt eine stabile, eheähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft von zwei Personen (siehe § 7a Abs. 1 V KVGG). Folgende Situationen lassen dies vermuten:

  • Führung eines gemeinsamen Haushalts seit mindestens zwei Jahren
  • Zwei Personen, die mit einem oder mehreren gemeinsamen Kindern zusammenleben
  • Andere konkrete Umstände, die eine enge und dauerhafte Beziehung mit eheähnlichem Charakter vermuten lassen.

Aufrechnungspositionen

Folgende Abzüge in der Steuerveranlagung werden für die Berechnung des Anspruchs zum steuerbaren Einkommen hinzugezählt:

  • Liegenschaftsunterhaltskosten, soweit sie über dem Pauschalabzug liegen
  • Einkaufsbeiträge an die 2. Säule und Beiträge an die Säule 3a
  • Freiwillige Zuwendungen
  • Zuwendungen an politische Parteien
  • Verluste früherer Geschäftsjahre bei Selbstständigerwerbenden
  • Sozialabzug für tiefe Einkommen
  • Einkommen im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens (BGSA)

Zusätzlich werden 20 Prozent des steuerbaren Vermögens dem Einkommen hinzugerechnet.

Berechnungsbeispiel

Verheiratetes Paar mit zwei Kindern und einem jungen Erwachsenen in Ausbildung:

Steuerveranlagung 2020 Betrag in Franken
Steuerbares Einkommen 100 Prozent 31'724
Aufrechnung Liegenschaftsunterhalt über dem Pauschalabzug + 2'820
Aufrechnung Beiträge an Säule 3a Ehemann + 6'696
Aufrechnung Beiträge an Säule 3a Ehefrau + 3'657
Aufrechnung Kleinverdienerabzug + 1'000
Steuerbares Vermögen 20 Prozent 0
Bereinigtes steuerbares Einkommen und Vermögen 45'897
Einkommensabzug für Haushalt mit Kindern - 9'000
Kinderabzüge total - 6'000
Massgebendes Einkommen 30'897

 

Verbilligungsanspruch Betrag in Franken
Richtprämie Antragsteller 4'830
Richtprämie Ehegatte   + 4'830
Richtprämie Kind 1 + 1'130
Richtprämie Kind 2 + 1'130
Richtprämie junger Erwachsener + 3'470
Total Richtprämien 15'390
Einkommenssatz 17 Prozent von 30'897 Franken - 5'252.50
Verbilligungsanspruch 10'137.50

Sozialhilfeempfänger / Ergänzungsleistungsbezüger

Sozialhilfeempfänger sowie Ergänzungsleistungsbeziehende haben automatisch Anspruch auf Prämienverbilligung. Es ist keine Anmeldung nötig.