Familie mit Kind in Schaukel

Informationsblatt Prämienverbilligung 2025

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Der Kanton Aargau gewährt Einwohnerinnen und Einwohnern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Verbilligungsbeiträge für die obligatorische Krankenpflegeversicherung.


 

Wie läuft das Prämienverbilligungsverfahren im Kanton Aargau ab?

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Prämienverbilligungsverfahren einfach erklärt

Die Anmeldung ist ausschliesslich online möglich. Die SVA Aargau schickt potenziell anspruchsberechtigten Personen automatisch einen Anmeldecode für den Onlineantrag. Die Prämienverbilligung muss jährlich neu angemeldet werden. Die Anmeldemöglichkeit für Prämienverbilligung 2025 startet im September 2024 und dauert bis 31. Dezember 2024. Vorher ist noch keine Anmeldung möglich. Das Prämienverbilligungsverfahren einfach erklärt im Video: www.sva-ag.ch/video

Prämienverbilligung beantragen

Wer erhält automatisch einen Anmeldecode?
Voraussetzung ist eine definitive Steuerveranlagung des Kantons Aargau aus dem Jahr 2022. Wenn sich daraus ein möglicher Anspruch auf Prämienverbilligung ergibt, stellen wir Ihnen automatisch einen individuellen Anmeldecode per Post zu. Der Versand der Codes erfolgt im September 2024.

Sie haben keinen Code erhalten?
Ab Oktober 2024 können Sie Ihren individuellen Code direkt über die Website bestellen: www.sva-ag.ch/codebestellung

Wie stellen Sie einen Antrag?
Ihren Code geben Sie unter www.sva-ag.ch/pv-online ein. Der Code ist sechs Wochen gültig. Für die Antragstellung benötigen Sie Ihre Personendaten und Ihre AHV-Nummer. Wenn Sie keinen Internetzugang haben, helfen wir oder Ihre Gemeindezweigstelle Ihnen gerne beim Erfassen des Antrags.

Wie lange können Sie einen Antrag stellen?
Die Antragsfrist läuft am 31. Dezember 2024 ab – danach können Sie keinen Antrag auf Prämienverbilligung 2025 mehr stellen.

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Besondere Situationen

Beziehen Sie Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen?
Eine Codebestellung ist nicht erforderlich. Solange Sie Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beziehen, haben Sie Anspruch auf Prämienverbilligung. Ihr Krankenversicherer wird von uns direkt informiert.

Sind Sie neu im Kanton Aargau wohnhaft und haben noch keine Prämienverbilligung beantragt?
Eine Codebestellung ist nicht erforderlich. Melden Sie sich mit dem Änderungsantrag an: www.sva-ag.ch/aenderungsantrag.

Sie sind zwischen 18 und 25 Jahre alt?
In dieser Altersgruppe gelten Sie als sogenannte «junge Erwachsene». Wenn Ihr aktuelles steuerbares Einkommen vor steuerrechtlichem Kleinverdienerabzug unter 24‘000 Franken liegt, wird eine Unterstützung durch die Eltern vermutet und Sie müssen den Antrag gemeinsam mit Ihren Eltern stellen. Wenn Sie nicht durch Ihre Eltern unterstützt werden und dies belegt werden kann, können Sie ab Oktober 2024 einen individuellen Code direkt über die Website bestellen. Viele weitere Informationen finden Sie unter www.sva-ag.ch/allgemein

Wichtig: Wenn Sie eine Ausbildung abgeschlossen haben, ins Erwerbsleben eintreten und eine Prämienverbilligung beziehen, müssen Sie uns diese Verbesserung des Einkommens umgehend mitteilen.

Wie melden Sie Veränderungen Ihrer finanziellen und persönlichen Verhältnisse?
Verbesserungen oder Verschlechterungen Ihrer finanziellen Situation sowie Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse melden Sie uns online mit dem Änderungsantrag: www.sva-ag.ch/aenderungsantrag

 

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Wichtig zu wissen

Melden Sie sich bei uns, sobald sich Ihr Einkommen oder Vermögen verbessert hat. So vermeiden Sie hohe Rückforderungen.

Die SVA Aargau führt im Auftrag des Kantons Aargau systematische Nachkontrollen durch. Zu viel bezogene Prämienverbilligung müssen Sie zurückerstatten. Alle wichtigen Informationen rund um die Änderungsmeldung und der damit verbundenen Meldepflicht finden Sie unter www.sva-ag.ch/meldung

Wenn sich Ihr Einkommen um mindestens 20 Prozent oder um mindestens 20‘000 Franken im Verhältnis zu der massgebenden Steuerveranlagung verbessert, müssen Sie uns von Gesetzes wegen informieren. Auch ein Vermögenszuwachs ab 20‘000 Franken ist meldepflichtig. Basis für die Berechnung ist grundsätzlich die definitive Steuerveranlagung von vor drei Jahren (ausgehend vom Anspruchsjahr).

Die Meldung müssen Sie uns innert 60 Tagen nach Eintritt der finanziellen Verbesserung zusenden. Meldepflichtverletzungen und/oder unwahre oder unvollständige Angaben können zudem sanktioniert und mit Bussen bestraft werden (§ 36 Gesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung KVGG).

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