Arzt berät Patient

Behandlungsarten / Kostenvergütung

Sie erhalten nachfolgend eine Übersicht über verschiedene durch die EL vergütbaren Behandlungen / Kosten. Die Ausführungen sind nicht abschliessend. Ob eine einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung vorliegt, bestimmt sich nach den Behandlungsempfehlungen der Vereinigung der Kantonszahnärztinnen und Kantonszahnärzte (VKZS) im Bereich Ergänzungsleistungen. Bitte besprechen Sie Ihre geplante Zahnbehandlung immer mit Ihrer Zahnbehandlungspraxis.
 

  • Kosten Formular Sozialzahnmedizin
    Bei einem Kostenvoranschlag ab 1 000 Franken werden die Kosten für das Formular Sozialzahnmedizin von der SVA Aargau bezahlt. Bei Zahnbehandlungen unter 1 000 Franken ist das Formular grundsätzlich nicht einzureichen.
     
  • Jahreskontrolle / Zahnreinigung
    Kosten für eine Jahreskontrolle und halbjährliche Zahnreinigungen können vergütet werden. Bei Zahnreinigungen sind es grundsätzlich bis 160 Franken pro Termin.
     
  • Notfall- und Schmerzbehandlung
    Einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Notfall- und Schmerzbehandlungen (Primärmassnahmen) sind ohne Kostengutsprache möglich.

    Beispiel Notfallbehandlungen:
    • Zahnextraktionen
    • Wurzelkanalbehandlungen: Vitalamputation (Position 4.4020) + provisorische Füllung (Position 4.5000
    • Reparatur von Prothesen/Prothesenzahn/Klammer

      Wenn eine Prothese vollständig defekt ist, muss ein Kostenvoranschlag eingereicht werden.
  • Konservierende Behandlungen
    Im Seitenzahngebiet können Kompositfüllungen übernommen werden, sofern eine 18-monatige Mundhygienephase und eine gute Compliance gewährleistet ist. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, werden in der Regel Kosten für Glasionomerzementfüllungen (GIZ) vergütet.
     
  • Wurzelkanalbehandlungen
    Kosten für Wurzelkanalbehandlungen an Molaren können vergütet werden, wenn weniger als zehn Antagonistenpaare vorhanden sind. In der Regel kann die Behandlung inklusive Füllungsversorgung in maximal zwei Terminen abgeschlossen werden.

    Besteht eine prothetische Versorgung und ist der Zahn kein unverzichtbarer Ankerzahn, können grundsätzlich die Kosten für die Extraktion des Zahnes und für die Ergänzung der Prothese vergütet werden.
     
  • Kieferorthopädie
    Kosten für Kieferorthopädische Behandlungen können vergütet werden, wenn eine attestierte kieferorthopädische Behandlungsindikation klinisch Grad 4 (Behandlung zwingend) oder Grad 3 (Behandlung notwendig) vorliegt und die Behandlung vor dem 18. Geburtstag abgeschlossen wird.

    Nicht vergütet werden können Behandlungen mit Behandlungsindikation Grad 1 (Behandlung erwägenswert) und Grad 2 (Behandlung wünschenswert), sowie rein „kosmetische" Indikationen.

    Einzureichende Unterlagen vor der Behandlung:
    • Unterlagen gemäss Absatz Kostenvoranschlag 
    • Studienmodelle (Ausdruck/Original. Nicht Digital)
    • Fernröntgenbild (Original oder Digital)
    • Orthopantomographie (Original oder Digital)
    • Fotostatus (Digital)

      Die KFO-Aufnahmen dürfen nicht älter als 1-jährig sein.
  • Narkosebehandlungen
    Narkosebehandlungen können gemäss den VKZS-Behandlungsempfehlungen nur in Ausnahmefällen (ärztliches Zeugnis vorhanden; alternative Behandlungen nicht möglich) finanziert werden.

    Einzureichende Unterlagen vor der Behandlung:
    • Unterlagen gemäss Absatz Kostenvoranschlag 
    • Narkosekostenvoranschlag
    • Schriftliche Begründung der Zahnarztpraxis für eine Behandlung unter Narkose. Alternative Möglichkeiten (z.B. Lachgas) müssen geprüft worden sein.
    • Bei Kindern und Kleinkindern ist ein zweiter Behandlungsversuch durch einen anderen Zahnarzt / eine andere Zahnärztin zu prüfen.
    • Ausführliches psychiatrisches oder ärztliches Zeugnis (nicht von der Zahnarztpraxis) bei Erwachsenen und Jugendlichen.
    • Entscheid Kostenübernahme Krankenkasse (Grundversicherung KVG):
      • Der Narkosekostenvoranschlag ist mit der Begründung der Zahnarztpraxis und mit dem ausführlichen psychiatrischen oder ärztlichen Zeugnis der Krankenkasse zur Prüfung einzureichen.
      • Die Krankenkasse erstellt einen Entscheid über die Kostenübernahme.
  • Medikamente
    Medikamente, welche durch die Zahnarztpraxis abgegeben oder in der Apotheke bezogen werden, können bei der SVA Aargau nicht geltend gemacht werden.
     
  • Zahntechnische Arbeiten
    Zahntechniker und Zahntechnikerinnen sind Arbeiten im Munde der Patienten untersagt. Eine Vergütung von zahntechnischen Kosten ist nur möglich, wenn die Zahnarztpraxis einem zahntechnischen Labor die Arbeiten in Auftrag gibt. Auf der Rechnung der Zahnarztpraxis müssen die Kosten für zahntechnische Arbeiten separat ausgewiesen werden.

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