

Postadresse
SVA Aargau | Kyburgerstrasse 15 | Postfach | 5001 Aarau
Beratungen vor Ort
SVA Aargau | Bahnhofplatz 3C | 5001 Aarau
Telefonnummer: +41 62 837 89 82
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
08:00 - 17:00 Uhr
Durchschnittsprämie der Krankenversicherung
Erwachsene | 5 748 im Jahr | 479 im Monat |
Junge Erwachsene (18-25 Jahre) | 4 260 im Jahr | 355 im Monat |
Kinder | 1 356 im Jahr | 113 im Monat |
Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf
Alleinstehende | 20 100 |
Ehepaare | 30 150 |
Erstes und zweites Kind | 10 515 |
Drittes und viertes Kind | 7 010 |
Fünftes und weitere Kinder | 3 505 |
Für Kinder unter 11 Jahren gelten allenfalls reduzierte Ansätze.
Betrag für persönliche Auslagen für Heimbewohner
Personen in Pflegeeinrichtungen | 4 632 im Jahr | 386 im Monat |
Personen in IV-Einrichtungen | 5 436 im Jahr | 453 im Monat |
Mietzinsmaxima
Massgebende Haushaltgrösse | Region 2 | Region 3 |
1 Person | 17 040 | 15 540 |
2 Personen | 20 220 | 18 780 |
3 Personen | 22 140 | 20 700 |
ab 4 Personen | 24 120 | 22 380 |
Einzelperson in Wohngemeinschaft | 10 110 | 9 390 |
Rollstuhlzuschlag | 6 420 | 6 420 |
Nebenkostenpauschale | 3 060 | 3 060 |
Heizkostenpauschale | 1 530 | 1 530 |
Wegen der steigenden Energiekosten werden die Heizkosten in diesem Winter voraussichtlich höher ausfallen. In der EL-Berechnung berücksichtigt werden die vom Vermieter monatlich in Rechnung gestellten Nebenkosten (Akonto) gemäss Mietvertrag. Fallen die effektiven Nebenkosten höher aus, stellt der Vermieter die Differenz in der Regel mit der jährlichen Schlussabrechnung in Rechnung. Diese Mehrkosten können in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden.
Es empfiehlt sich deshalb, die monatlichen Akontozahlungen für die Nebenkosten mit dem Vermieter zu prüfen und allenfalls erhöhen zu lassen. Gegebenenfalls kann uns die entsprechende Mietvertragsänderung oder eine Bestätigung des Vermieters zugestellt werden. Die EL werden ab Eingang der Meldung neu berechnet. Es ist zu beachten, dass die Mietkosten nur bis zu einem Mietzinsmaximum in der EL-Berechnung berücksichtigt werden können.
Ergänzungsleistungen kann beanspruchen, wer Anspruch auf eine AHV/IV-Rente oder eine IV-Hilflosenentschädigung oder während mindestens 6 Monaten auf ein IV-Taggeld hat. Voraussetzung ist, dass sich der Wohnsitz und tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz befinden. Ausländer*innen, die nicht EU/EFTA-Bürger*innen sind, müssen für einen EL-Anspruch mindestens zehn Jahre ununterbrochen in der Schweiz leben. Bei Flüchtlingen und Staatenlosen beträgt die Aufenthaltsfrist fünf Jahre. Personen ohne Rentenanspruch können unter gewissen Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben.
Ergänzungsleistungen bestehen aus zwei Kategorien:
5. Januar, 3. Februar, 3. März, 5. April, 4. Mai, 5. Juni, 5. Juli, 4. August, 5. September,
4. Oktober, 3. November und 5. Dezember
Wünschen Sie oder Ihre Angehörige zusätzliche Beratung und Unterstützung? Ein Angebot zu weiteren Anlauf- und Beratungsstellen finden Sie hier.
Auf Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen (persönliche und wirtschaftliche) weggefallen sind.
Nein, während dem Bezug von Ergänzungsleistungen wird bereits mit der Durchschnittsprämie eine Verbilligung entrichtet. Somit entfällt ein zusätzlicher Anspruch auf Prämienverbilligung.
Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.