Zwei Frauen im Gespräch

Ergänzungsleistungen

Ergänzungsleistungen helfen dort, wo die Leistungen der AHV/IV die minimalen Lebenskosten nicht decken. Sie gehören zusammen mit der AHV und IV zum Fundament der sozialen Sicherheit in der Schweiz.

Neue EL-Ansätze ab 2023

Durchschnittsprämie der Krankenversicherung

Erwachsene 5 748 im Jahr 479 im Monat
Junge Erwachsene (18-25 Jahre) 4 260 im Jahr 355 im Monat
Kinder 1 356 im Jahr 113 im Monat

 

Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf 

Alleinstehende 20 100
Ehepaare 30 150
Erstes und zweites Kind 10 515
Drittes und viertes Kind 7 010
Fünftes und weitere Kinder 3 505

Für Kinder unter 11 Jahren gelten allenfalls reduzierte Ansätze
 

Betrag für persönliche Auslagen für Heimbewohner

Personen in Pflegeeinrichtungen 4 632 im Jahr 386 im Monat
Personen in IV-Einrichtungen 5 436 im Jahr 453 im Monat


Mietzinsmaxima

Massgebende Haushaltgrösse Region 2 Region 3
1 Person 17 040 15 540
2 Personen 20 220 18 780
3 Personen 22 140 20 700
ab 4 Personen 24 120 22 380
Einzelperson in Wohngemeinschaft 10 110 9 390
Rollstuhlzuschlag 6 420 6 420
Nebenkostenpauschale 3 060 3 060
Heizkostenpauschale 1 530 1 530

 

Höhere Nebenkosten wegen steigender Energiekosten

Wegen der steigenden Energiekosten werden die Heizkosten in diesem Winter voraussichtlich höher ausfallen. In der EL-Berechnung berücksichtigt werden die vom Vermieter monatlich in Rechnung gestellten Nebenkosten (Akonto) gemäss Mietvertrag. Fallen die effektiven Nebenkosten höher aus, stellt der Vermieter die Differenz in der Regel mit der jährlichen Schlussabrechnung in Rechnung. Diese Mehrkosten können in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden.

Es empfiehlt sich deshalb, die monatlichen Akontozahlungen für die Nebenkosten mit dem Vermieter zu prüfen und allenfalls erhöhen zu lassen. Gegebenenfalls kann uns die entsprechende Mietvertragsänderung oder eine Bestätigung des Vermieters zugestellt werden. Die EL werden ab Eingang der Meldung neu berechnet. Es ist zu beachten, dass die Mietkosten nur bis zu einem Mietzinsmaximum in der EL-Berechnung berücksichtigt werden können.

5 Sparempfehlungen fürs Heizen

Anspruchsvoraussetzung

Ergänzungsleistungen kann beanspruchen, wer Anspruch auf eine AHV/IV-Rente oder eine IV-Hilflosenentschädigung oder während mindestens 6 Monaten auf ein IV-Taggeld hat. Voraussetzung ist, dass sich der Wohnsitz und tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz befinden. Ausländer*innen, die nicht EU/EFTA-Bürger*innen sind, müssen für einen EL-Anspruch mindestens zehn Jahre ununterbrochen in der Schweiz leben. Bei Flüchtlingen und Staatenlosen beträgt die Aufenthaltsfrist fünf Jahre. Personen ohne Rentenanspruch können unter gewissen Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben.

Bestandteile der Ergänzungsleistungen

Anker-Name

Auszahltermine der Ergänzungsleistungen im Jahr 2023

5. Januar, 3. Februar, 3. März, 5. April, 4. Mai, 5. Juni, 5. Juli, 4. August, 5. September,
4. Oktober, 3. November und 5. Dezember

Beratungs- und Unterstützungsangebote

Wünschen Sie oder Ihre Angehörige zusätzliche Beratung und Unterstützung? Ein Angebot zu weiteren Anlauf- und Beratungsstellen finden Sie hier.

Häufige Fragen

  • Wo ist das Anmeldeformular für Ergänzungsleistungen einzureichen?

    Bei der Gemeindezweigstelle SVA der zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde.

  • Wie werden die Ergänzungsleistungen berechnet?

    Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben (abschliessend im Ergänzungsleistungsgesetz aufgezählt) und den anrechenbaren Einnahmen. Für zu Hause lebende Personen werden die anrechenbaren Einnahmen (Rente, Pensionskassenrente und evtl. Vermögenserträge) mit den anerkannten Ausgaben verglichen, wie:

    • Bruttomiete
    Bruttomiete
    für Alleinstehende CHF 13'200 max.
    für Ehepaare CHF 15'000 max.
    • Allgemeiner Lebensbedarf ab 1. Januar 2019 pro Jahr
    Allgemeiner Lebensbedarf pro Jahr
    für Alleinstehende CHF 19'450
    für Ehepaare CHF 29'175
    für die ersten zwei Kinder je CHF 10'170
    für zwei weitere Kinder je CHF   6'780
    für jedes weitere Kind CHF   3'390
    • Ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenversicherung, je nach Kanton verschieden.

    Bei Personen, die im Heim oder im Spital wohnen, wird anstatt der Bruttomiete eine Tagestaxe und anstelle des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf ein kantonal festgesetzter Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt. Sind die anerkannten Ausgaben höher als die anrechenbaren Einnahmen, wird eine jährliche EL, in der Regel in der Höhe des Differenzbetrages, ausgerichtet.

     

  • Wann endet der Anspruch auf Ergänzungsleistungen?

    Auf Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen (persönliche und wirtschaftliche) weggefallen sind.

  • Hat das Vermögen einen Einfluss auf die Berechnung?

    Ja, das Vermögen hat einen Einfluss auf die Berechnung. Dabei muss zunächst zwischen Vermögensertrag und Vermögensverzehr unterschieden werden. Zum Vermögensertrag gehören Einkünfte aus dem Vermögen. Übersteigt das Vermögen den Freibetrag von CHF 30’000 für Alleinstehende und CHF 50’000 für Ehepaare, wird vom übersteigenden Betrag ein Teil als Einnahmen angerechnet (Vermögensverzehr). Dabei werden folgende Anteile des übersteigenden Betrages als Vermögensverzehr angerechnet:

    • bei Bezüger*innen von Invalidenrenten 1/15
    • bei Bezüger*innen von Hinterlassenenrenten 1/15
    • bei Altersrentner*innen zu Hause 1/10
    • bei Altersrentner*innen in Heimen 1/5 

    Entäusserte Vermögenswerte und darauf berechnete hypothetische Zinsen werden bei der EL-Berechnung gleich berücksichtigt wie tatsächlich vorhandenes Vermögen. Dieses Verzichtvermögen wird jedoch jährlich um CHF 10’000 vermindert. Ist der EL-Bezüger Eigentümer einer selbstbewohnten Liegenschaft, ist dieser Vermögenswert privilegiert; die Kantone können bei diesen Liegenschaften den über dem Schätzungswert von CHF 112’500 ** liegenden Wert als Vermögen bei der EL-Berechnung berücksichtigen. **Als Ausnahme dazu ist nur der CHF 300’000 übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen, wenn ein Ehepaar eine Liegenschaft besitzt, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, oder wenn eine Person eine Hilflosenentschädigung bezieht und eine Liegenschaft bewohnt, die sie oder ihr Ehegatte besitzt.

     

  • Welches sind die Höchstgrenzen für Krankheits- und Behinderungskosten?

    Für zu Hause lebende Personen:
    Diesen Personen werden zusätzlich zur jährlichen EL höchstens folgende Beträge für ausgewiesene Krankheitskosten vergütet:

    • Alleinstehenden oder Witwen, Ehegatten von Heimbewohnern CHF 25’000
    • Ehepaaren CHF 50’000 Franken
    • Vater- und Mutterwaisen CHF 10’000

    Die Kantone können jedoch höhere Beträge vorsehen. Leisten nicht anerkannte Spitex-Organisationen oder eine Drittperson die notwendigen Haushaltarbeiten (kochen, putzen, waschen usw.), so können die in Rechnung gestellten ausgewiesenen Kosten höchstens bis zu CHF 4'800 jährlich vergütet werden. Für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner:
    Nebst der jährlichen EL kann ein Höchstbetrag von CHF 6000 für ausgewiesene Krankheitskosten ausgerichtet werden.
    Die Kantone können jedoch höhere Beträge vorsehen. 

     

  • Habe ich gleichzeitig Anspruch auf Ergänzungsleistungen und Prämienverbilligung?

    Nein, während dem Bezug von Ergänzungsleistungen wird bereits mit der Durchschnittsprämie eine Verbilligung entrichtet. Somit entfällt ein zusätzlicher Anspruch auf Prämienverbilligung.

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