

Postadresse
SVA Aargau | Kyburgerstrasse 15 | Postfach | 5001 Aarau
Beratungen vor Ort
SVA Aargau | Bahnhofplatz 3C | 5001 Aarau
Telefonnummer: +41 62 837 89 82
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
08:00 - 17:00 Uhr
Durchschnittsprämie der Krankenversicherung
Erwachsene | 5 748 im Jahr | 479 im Monat |
Junge Erwachsene (18-25 Jahre) | 4 260 im Jahr | 355 im Monat |
Kinder | 1 356 im Jahr | 113 im Monat |
Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf
Alleinstehende | 20 100 |
Ehepaare | 30 150 |
Erstes und zweites Kind | 10 515 |
Drittes und viertes Kind | 7 010 |
Fünftes und weitere Kinder | 3 505 |
Für Kinder unter 11 Jahren gelten allenfalls reduzierte Ansätze.
Betrag für persönliche Auslagen für Heimbewohner
Personen in Pflegeeinrichtungen | 4 632 im Jahr | 386 im Monat |
Personen in IV-Einrichtungen | 5 436 im Jahr | 453 im Monat |
Mietzinsmaxima
Massgebende Haushaltgrösse | Region 2 | Region 3 |
1 Person | 17 040 | 15 540 |
2 Personen | 20 220 | 18 780 |
3 Personen | 22 140 | 20 700 |
ab 4 Personen | 24 120 | 22 380 |
Einzelperson in Wohngemeinschaft | 10 110 | 9 390 |
Rollstuhlzuschlag | 6 420 | 6 420 |
Nebenkostenpauschale | 3 060 | 3 060 |
Heizkostenpauschale | 1 530 | 1 530 |
Wegen der steigenden Energiekosten werden die Heizkosten in diesem Winter voraussichtlich höher ausfallen. In der EL-Berechnung berücksichtigt werden die vom Vermieter monatlich in Rechnung gestellten Nebenkosten (Akonto) gemäss Mietvertrag. Fallen die effektiven Nebenkosten höher aus, stellt der Vermieter die Differenz in der Regel mit der jährlichen Schlussabrechnung in Rechnung. Diese Mehrkosten können in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt werden.
Es empfiehlt sich deshalb, die monatlichen Akontozahlungen für die Nebenkosten mit dem Vermieter zu prüfen und allenfalls erhöhen zu lassen. Gegebenenfalls kann uns die entsprechende Mietvertragsänderung oder eine Bestätigung des Vermieters zugestellt werden. Die EL werden ab Eingang der Meldung neu berechnet. Es ist zu beachten, dass die Mietkosten nur bis zu einem Mietzinsmaximum in der EL-Berechnung berücksichtigt werden können.
Ergänzungsleistungen kann beanspruchen, wer Anspruch auf eine AHV/IV-Rente oder eine IV-Hilflosenentschädigung oder während mindestens 6 Monaten auf ein IV-Taggeld hat. Voraussetzung ist, dass sich der Wohnsitz und tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz befinden. Ausländer*innen, die nicht EU/EFTA-Bürger*innen sind, müssen für einen EL-Anspruch mindestens zehn Jahre ununterbrochen in der Schweiz leben. Bei Flüchtlingen und Staatenlosen beträgt die Aufenthaltsfrist fünf Jahre. Personen ohne Rentenanspruch können unter gewissen Voraussetzungen auch einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen haben.
Ergänzungsleistungen bestehen aus zwei Kategorien:
5. Januar, 3. Februar, 3. März, 5. April, 4. Mai, 5. Juni, 5. Juli, 4. August, 5. September,
4. Oktober, 3. November und 5. Dezember
Wünschen Sie oder Ihre Angehörige zusätzliche Beratung und Unterstützung? Ein Angebot zu weiteren Anlauf- und Beratungsstellen finden Sie hier.
Bei der Gemeindezweigstelle SVA der zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde.
Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben (abschliessend im Ergänzungsleistungsgesetz aufgezählt) und den anrechenbaren Einnahmen. Für zu Hause lebende Personen werden die anrechenbaren Einnahmen (Rente, Pensionskassenrente und evtl. Vermögenserträge) mit den anerkannten Ausgaben verglichen, wie:
für Alleinstehende | CHF 13'200 max. |
für Ehepaare | CHF 15'000 max. |
für Alleinstehende | CHF 19'450 |
für Ehepaare | CHF 29'175 |
für die ersten zwei Kinder je | CHF 10'170 |
für zwei weitere Kinder je | CHF 6'780 |
für jedes weitere Kind | CHF 3'390 |
Bei Personen, die im Heim oder im Spital wohnen, wird anstatt der Bruttomiete eine Tagestaxe und anstelle des Betrages für den allgemeinen Lebensbedarf ein kantonal festgesetzter Betrag für persönliche Auslagen berücksichtigt. Sind die anerkannten Ausgaben höher als die anrechenbaren Einnahmen, wird eine jährliche EL, in der Regel in der Höhe des Differenzbetrages, ausgerichtet.
Auf Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen (persönliche und wirtschaftliche) weggefallen sind.
Ja, das Vermögen hat einen Einfluss auf die Berechnung. Dabei muss zunächst zwischen Vermögensertrag und Vermögensverzehr unterschieden werden. Zum Vermögensertrag gehören Einkünfte aus dem Vermögen. Übersteigt das Vermögen den Freibetrag von CHF 30’000 für Alleinstehende und CHF 50’000 für Ehepaare, wird vom übersteigenden Betrag ein Teil als Einnahmen angerechnet (Vermögensverzehr). Dabei werden folgende Anteile des übersteigenden Betrages als Vermögensverzehr angerechnet:
Entäusserte Vermögenswerte und darauf berechnete hypothetische Zinsen werden bei der EL-Berechnung gleich berücksichtigt wie tatsächlich vorhandenes Vermögen. Dieses Verzichtvermögen wird jedoch jährlich um CHF 10’000 vermindert. Ist der EL-Bezüger Eigentümer einer selbstbewohnten Liegenschaft, ist dieser Vermögenswert privilegiert; die Kantone können bei diesen Liegenschaften den über dem Schätzungswert von CHF 112’500 ** liegenden Wert als Vermögen bei der EL-Berechnung berücksichtigen. **Als Ausnahme dazu ist nur der CHF 300’000 übersteigende Wert der Liegenschaft beim Vermögen zu berücksichtigen, wenn ein Ehepaar eine Liegenschaft besitzt, die von einem Ehegatten bewohnt wird, während der andere im Heim oder Spital lebt, oder wenn eine Person eine Hilflosenentschädigung bezieht und eine Liegenschaft bewohnt, die sie oder ihr Ehegatte besitzt.
Für zu Hause lebende Personen:
Diesen Personen werden zusätzlich zur jährlichen EL höchstens folgende Beträge für ausgewiesene Krankheitskosten vergütet:
Die Kantone können jedoch höhere Beträge vorsehen. Leisten nicht anerkannte Spitex-Organisationen oder eine Drittperson die notwendigen Haushaltarbeiten (kochen, putzen, waschen usw.), so können die in Rechnung gestellten ausgewiesenen Kosten höchstens bis zu CHF 4'800 jährlich vergütet werden. Für Heimbewohnerinnen und Heimbewohner:
Nebst der jährlichen EL kann ein Höchstbetrag von CHF 6000 für ausgewiesene Krankheitskosten ausgerichtet werden.
Die Kantone können jedoch höhere Beträge vorsehen.
Nein, während dem Bezug von Ergänzungsleistungen wird bereits mit der Durchschnittsprämie eine Verbilligung entrichtet. Somit entfällt ein zusätzlicher Anspruch auf Prämienverbilligung.
Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.