Patientengespräch

Zahnärztliche Behandlungen

Welche Zahnbehandlungen kann die EL bezahlen und auf was ist vor einer Zahnbehandlung zu achten.

Zahnbehandlungskosten in der Schweiz können vergütet werden, wenn:

WICHTIG - Vor der Behandlung
Bitte informieren Sie die Zahnarztpraxis vor Beginn der Behandlung über Ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen. So kann die Praxis die Zahnbehandlung auf Basis der Behandlungsempfehlungen der VKZS planen und die korrekten Unterlagen für die Prüfung der Zahnbehandlung erstellen.

Kostenvoranschlag
Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung voraussichtlich höher als 2 000 Franken, benötigen wir vor der Behandlung folgende Unterlagen:

  • Detaillierter Kostenvoranschlag der Zahnbehandlung
  • Detaillierter Laborkostenvoranschlag (falls Laborkosten vorhanden)
  • Vollständig ausgefülltes Formular Sozialzahnmedizin des Kantons Aargau
  • Röntgenbilder in Originalqualität (u.a. keine Papier- oder PDF-Kopien)

Die Unterlagen werden von der Zahnarztpraxis bereitgestellt und der SVA Aargau (zahnbehandlungen@sva-ag.ch) eingereicht.

Informationen zum Vorgehen bei kieferorthopädischen Behandlungen und Narkosebehandlungen finden Sie hier.

Zahnarzttarif
Bei EL-Versicherten können die Kosten nach UV/MV/IV-Tarif vergütet werden. Der Taxpunktwert beträgt 1.00 Franken für Zahnbehandlungen und zahntechnische Arbeiten.

Rechnungsstellung
Die EL-versicherte Person ist gegenüber der Zahnarztpraxis Auftraggeberin und somit auch Honorarschuldnerin. Die Rechnung muss immer auf den Namen der Patienten (oder der gesetzlichen Vertretung) lauten. Auch bei Direktzahlungen an die Zahnarztpraxis darf die Rechnung nicht auf die SVA Aargau ausgestellt werden.

Jede Rechnung muss zudem folgende Angaben enthalten: Name behandelnde Zahnärztin / behandelnder Zahnarzt, Behandlungsdatum (Beginn / Ende), ZSR-Nummer, Tarifziffern, Zahnnummern, Taxpunktwert, Taxpunktzahl, Detaillierter Laborlieferschein (falls Laborkosten vorhanden).

Direktzahlung an Zahnarztpraxis
Eine direkte Vergütung der Zahnbehandlungsrechnung an die Zahnarztpraxis ist möglich. Falls dies gewünscht ist, sind die Seiten 1 und 2 des Formulars Sozialzahnmedizin des Kantons Aargau einzureichen. Die Unterlagen bitte jeweils zusammen mit der Zahnbehandlungsrechnung einreichen. Die Direktauszahlung ist jeweils nur für eine Behandlung gültig. Falls zu einem späteren Zeitpunkt eine weitere Zahnbehandlung durchgeführt wird, ist ein neuer Antrag einzureichen.

Begutachtung durch beratende Zahnärztinnen und Zahnärzte des Kantons Aargau
In verschiedenen Fallkonstellationen beauftragt die SVA Aargau die beratenden Zahnärztinnen und Zahnärzte des Kantons Aargau mit der Begutachtung der Kostenvoranschläge resp. der Zahnbehandlungsrechnungen.

Einzureichende Unterlagen nach der Zahnbehandlung:

  • Detaillierte Rechnung der Zahnbehandlung
    • Laborlieferschein (wenn Laborkosten entstanden sind)
    • Unterlagen Direktauszahlung (falls Direktauszahlung gewünscht)
  • Abrechnung der Zusatzversicherung (VVG)
    (falls eine entsprechende Zusatzversicherung abgeschlossen wurde)

 

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

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