Hinterlassenenleistungen

Wer den schmerzlichen Verlust eines geliebten Menschen erfährt, soll nicht in finanzielle Not geraten. Das verhindert die Hinterlassenenrente.

Häufige Fragen

  • Muss ich Heirat/Partnerschaft/Verwitwung/Scheidung der Ausgleichskasse melden?

    Jede Zivilstandsänderung ist bei Leistungsbezug umgehend der Ausgleichskasse zu melden. Sie kann einen Einfluss auf die Höhe Ihrer Leistungen haben.

     

  • Wann werden die Renten und Hilflosenentschädigungen ausbezahlt?

    Die laufenden Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV und IV werden für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Die Ausgleichskasse ist gesetzlich verpflichtet, den Zahlungsauftrag bis zum 20. Tag des Monats zu erteilen. Die Zahlungen der SVA Aargau werden jeweils am 3. Arbeitstag des Monats ausgelöst.

  • Mindestvoraussetzung für eine AHV-Leistung?

    Damit eine Person Anspruch auf eine AHV-Rente hat, muss sie mindestens ein volles Beitragsjahr aufweisen. Ein volles Beitragsjahr liegt vor, wenn:

    • die versicherte Person während insgesamt eines Jahres Beiträge geleistet hat, oder
    • der erwerbstätige Ehegatte einer versicherten Person mindestens während eines Jahres den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, oder
    • Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.

     

     

  • Ich habe Versicherungszeiten im EU-/EFTA-Raum zurückgelegt. Werden diese bei der Berechnung der Schweizer Rente berücksichtigt?

    Die ausländischen Versicherungszeiten können bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Der ausländische Rentenanspruch ist abzuklären. Der Anspruchsbeginn, die Rentenhöhen und Voraussetzungen zum Leistungsbezug aus dem EU-/EFTA-Raum sind unterschiedlich. So können Auskünfte nur von Fachpersonen der entsprechenden Länder erteilt werden. Sie können sich bei den Rentenversicherer der EU-Länder und die Schweizerische Ausgleichskasse in Genf als Verbindungsstelle persönlich informieren.

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