Massgebendes Einkommen

Für die Erhebung der AHV/IV/EO-Beiträge von Selbstständigerwerbenden ist das Reineinkommen des betroffenen Beitragsjahres massgebend.

Das gemeldete Einkommen ist als Reineinkommen zu betrachten, von dem nebst den üblichen Aufwendungen auch die bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge abgezogen wurden. Die AHV/IV/EO-Beiträge müssen nach einer vorgegebenen Formel zum gemeldeten Einkommen wieder aufgerechnet werden.

Vom Reineinkommen wird zudem ein Prozentsatz des im Betrieb investierten Eigenkapitals abgezogen (z.B. 2022 1.5 %). Dabei ist der Wert des Eigenkapitals am 31. Dezember des Beitragsjahres massgebend (zum Beispiel der 31. Dezember 2022 für das Beitragsjahr 2022).

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Häufige Fragen

  • Muss ich AHV/IV/EO-Beiträge bezahlen, wenn ich die selbstständige Tätigkeit nur als Nebenerwerb ausübe?

    Grundsätzlich ist jedes Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit beitragspflichtig. Beträgt Ihr Jahreseinkommen aus dem selbstständigen Nebenerwerb weniger als 2'301 Franken, werden die Beiträge nur auf Verlangen erhoben.

  • Schulde ich als AHV-Rentnerin bzw. AHV-Rentner auch AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende?

    Wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben und erwerbstätig sind, zahlen Sie weiterhin Beiträge an die AHV, die IV und die EO. Sie profitieren jedoch von einem Freibetrag von 16'800 Franken im Jahr. Nur auf den Teil des Einkommens, der diesen Freibetrag übersteigt, müssen Sie Beiträge zahlen.

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