Mann hinter einem Bildschirm

Anmeldung / Firmengründung

Sie haben eine zündende Geschäftsidee? Sie möchten den Schritt in die Selbstständigkeit wagen? Sie gründen eine Firma oder üben eine selbstständige Nebenbeschäftigung aus?

Sobald Sie eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, melden Sie sich bei Ihrer Ausgleichskasse an. Damit verhindern Sie Nachzahlungen mit Verzugszinsen. Die Fachpersonen der SVA Aargau helfen Ihnen bei allen Fragen zu den Sozialversicherungen weiter.

Folgende Rechtsformen gelten AHV-rechtlich als selbstständig:

Rechtsform HR-Eintrag erforderlich Anmeldungen
Einzelfirma Nein Inhaber
Einfache Gesellschaft Nein Jeder Gesellschafter
Kollektivgesellschaft Ja Jeder Gesellschafter
Kommanditgesellschaft Ja

Jeder Gesellschafter

Mehr Informationen zu den Beiträgen der Selbstständigerwerbenden finden Sie hier.

3 Tipps für angehende Selbstständige

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Ob in der Firma oder privat: Sozialversicherungsthemen tauchen überall auf: Beitragszahlungen, Gesetzesänderungen, Familienzulagen, Präventionsangebote, Fristen, Onlineformulare etc. Verpassen Sie keine wichtigen Informationen und abonnieren Sie jetzt unseren SVA-Newsletter.

Häufige Fragen

  • Muss ich meine Einzelfirma ins Handelsregister eintragen lassen?

    Sobald der Jahresumsatz 100'000 Franken übersteigt, ist der Eintrag zwingend. Bei einem tieferen Umsatz können Sie Ihr Unternehmen auch freiwillig eintragen lassen. Weitere Informationen erhalten Sie vom Handelsregisteramt in Aarau.

  • Genügt es, wenn ich in der Steuererklärung mein Einkommen als Selbstständigerwerbender deklariere oder muss ich mich zusätzlich bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden?

    Sie müssen sich auch möglichst früh bei der AHV-Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende/r anmelden. Wenn die Ausgleichskasse Sie erst später – nach Eintreffen der Steuermeldung – erfasst, drohen Verzugszinsen.

  • Muss ich AHV/IV/EO-Beiträge bezahlen, wenn ich die selbstständige Tätigkeit nur als Nebenerwerb ausübe?

    Grundsätzlich ist jedes Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit beitragspflichtig. Beträgt Ihr Jahreseinkommen aus dem selbstständigen Nebenerwerb weniger als 2'301 Franken, werden die Beiträge nur auf Verlangen erhoben.

  • Genügt es, wenn ich meine Einzelfirma im Handelsregister eintrage oder muss ich mich zusätzlich bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden?

    Sobald Sie die selbstständige Tätigkeit aktiv ausüben, müssen Sie sich auch bei der AHV-Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende/r anmelden. Wenn die Ausgleichskasse Sie erst später – nach der Meldung durch die Steuerverwaltung – erfasst, können hohe Nachzahlungen und Verzugszinsen entstehen.

  • Schulde ich als AHV-Rentnerin bzw. AHV-Rentner auch AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende?

    Wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben und erwerbstätig sind, zahlen Sie weiterhin Beiträge an die AHV, die IV und die EO. Sie profitieren jedoch von einem Freibetrag von 16'800 Franken im Jahr. Nur auf den Teil des Einkommens, der diesen Freibetrag übersteigt, müssen Sie Beiträge zahlen.

Mein Anliegen

Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.

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