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SVA Aargau | Kyburgerstrasse 15 | Postfach | 5001 Aarau
Beratungen vor Ort
SVA Aargau | Bahnhofplatz 3C | 5001 Aarau
Telefonnummer: +41 62 837 89 47
Öffnungszeiten
Montag - Freitag
08:00 - 17:00 Uhr
Sobald Sie eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, melden Sie sich bei Ihrer Ausgleichskasse an. Damit verhindern Sie Nachzahlungen mit Verzugszinsen. Die Fachpersonen der SVA Aargau helfen Ihnen bei allen Fragen zu den Sozialversicherungen weiter.
Folgende Rechtsformen gelten AHV-rechtlich als selbstständig:
Rechtsform | HR-Eintrag erforderlich | Anmeldungen |
Einzelfirma | Nein | Inhaber |
Einfache Gesellschaft | Nein | Jeder Gesellschafter |
Kollektivgesellschaft | Ja | Jeder Gesellschafter |
Kommanditgesellschaft | Ja |
Jeder Gesellschafter |
Mehr Informationen zu den Beiträgen der Selbstständigerwerbenden finden Sie hier.
Ob in der Firma oder privat: Sozialversicherungsthemen tauchen überall auf: Beitragszahlungen, Gesetzesänderungen, Familienzulagen, Präventionsangebote, Fristen, Onlineformulare etc. Verpassen Sie keine wichtigen Informationen und abonnieren Sie jetzt unseren SVA-Newsletter.
Sobald der Jahresumsatz 100'000 Franken übersteigt, ist der Eintrag zwingend. Bei einem tieferen Umsatz können Sie Ihr Unternehmen auch freiwillig eintragen lassen. Weitere Informationen erhalten Sie vom Handelsregisteramt in Aarau.
Sie müssen sich auch möglichst früh bei der AHV-Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende/r anmelden. Wenn die Ausgleichskasse Sie erst später – nach Eintreffen der Steuermeldung – erfasst, drohen Verzugszinsen.
Grundsätzlich ist jedes Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit beitragspflichtig. Beträgt Ihr Jahreseinkommen aus dem selbstständigen Nebenerwerb weniger als 2'301 Franken, werden die Beiträge nur auf Verlangen erhoben.
Sobald Sie die selbstständige Tätigkeit aktiv ausüben, müssen Sie sich auch bei der AHV-Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende/r anmelden. Wenn die Ausgleichskasse Sie erst später – nach der Meldung durch die Steuerverwaltung – erfasst, können hohe Nachzahlungen und Verzugszinsen entstehen.
Wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben und erwerbstätig sind, zahlen Sie weiterhin Beiträge an die AHV, die IV und die EO. Sie profitieren jedoch von einem Freibetrag von 16'800 Franken im Jahr. Nur auf den Teil des Einkommens, der diesen Freibetrag übersteigt, müssen Sie Beiträge zahlen.
Wie können wir Ihnen helfen? Wir sind gerne für Sie da.