Flexibler Rentenbezug

Mit der Reform AHV 21 kann die Pensionierung in Zukunft flexibler gestaltet werden.

Die AHV-Rente kann zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden. Für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961-1969) ist der Rentenvorbezug bereits ab 62 Jahren möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Die Rente wird gekürzt bei einem Bezug vor 65 Jahren, bei einem Bezug nach 66 Jahren wird ein entsprechender Zuschlag angerechnet.  

Die Kürzung beträgt 6,8 Prozent für ein Jahr Vorbezug (Ausnahme bei Frauen der Übergangsgeneration ab 2025). Bei einem monatsweisen Vorbezug wird die Kürzung entsprechend anteilsmässig vorgenommen.

Der Zuschlag bei einem Rentenaufschub beträgt 5,2 Prozent bei einem Jahr Aufschub, bis zu 31,5 Prozent bei 5 Jahren Aufschub. Bitte beachten Sie, dass auch ein Aufschub des Rentenbezugs angemeldet werden muss, und zwar innerhalb eines Jahres ab Erreichen des Referenzalters.

Einen Teil der Rente beziehen oder aufschieben?

Neu ist auch ein Teilrentenvorbezug oder Teilrentenaufschub möglich. Der mindestens zu beziehende Rententeil beträgt 20 Prozent, der maximal zu beziehende Rententeil 80 Prozent. Wenn Sie mehr als 80 Prozent beziehen möchten, wird die ganze Rente ausbezahlt. Der bezogene Rententeil kann zwischen 63 und 70 Jahren einmal erhöht werden, bevor die ganze Rente bezogen wird.

Mehr
Weniger

Beitragspflicht bei Vorbezug

Die Beitragspflicht an die AHV/IV/EO/ALV dauert bis zum Ende des Monates, in dem Sie das Referenzalter erreichen. Wenn Sie sich vor dem Referenzalter pensionieren lassen, zahlen Sie weiterhin AHV-Beiträge. Sobald Sie das Referenzalter erreichen, wird Ihre Rente neu berechnet. Dabei werden die weiterhin einbezahlten AHV-Beiträge berücksichtigt.

Mehr
Weniger