Um die Erhöhung des Rentenalters abzufedern, wird es für die Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961-1969) Ausgleichsmassnahmen geben: Frauen, die ihre Rente nicht vorbeziehen, erhalten einen lebenslangen Rentenzuschlag. Bei Frauen, die ihre Rente vorbeziehen, wird ein tieferer Kürzungssatz angewendet.
Rentenzuschlag
Der Rentenzuschlag ist nach Alter und massgebendem durchschnittlichen Einkommen abgestuft und kann bis zu 160 Franken monatlich betragen. Er wird über die Maximalrente hinaus ausbezahlt und ist von der Plafonierung bei Ehepaaren ausgenommen. Er führt auch zu keiner Kürzung der Ergänzungsleistungen.
Der Grundzuschlag pro Monat beträgt:
- 160 Franken für tiefe durchschnittliche Jahreseinkommen bis 58'800 Franken
- 100 Franken für mittlere durchschnittliche Jahreseinkommen ab 58'801 bis 73'500 Franken
- 50 Franken für hohe durchschnittliche Jahreseinkommen ab 73’501 Franken
Geburtsjahr |
Referenzalter |
Rentenzuschlag pro Monat (in % des obigen Grundzuschlages) |
1961 |
64 + 3 Monate |
25 % |
1962 |
64 + 6 Monate |
50 % |
1963 |
64 + 9 Monate |
75 % |
1964 |
65 Jahre |
100 % |
1965 |
65 Jahre |
100 % |
1966 |
65 Jahre |
81 % |
1967 |
65 Jahre |
63 % |
1968 |
65 Jahre |
44 % |
1969 |
65 Jahre |
25 % |
Ihren persönlichen Rentenzuschlag könnten Sie hier unter «Individuelle Abfragen» nachschauen.
Tiefere Kürzungssätze bei Vorbezug
Frauen der Übergangsgeneration 1961 – 1969 können die Altersrente bereits ab 62 beziehen. Wenn sie die Rente vor dem Referenzalter beziehen, gilt für sie ein tieferer Kürzungssatz. Er hängt ab von der Dauer des Vorbezugs und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen.
Für Frauen der Jahrgänge 1961 und 1962 beginnt die Vorbezugsphase je nach Dauer des Vorbezugs schon im Jahr 2024, also vor Inkrafttreten der Ausgleichsmassnahmen für die Übergangsgeneration (2025). Sie profitieren erst ab 2025 vom tieferen Kürzungssatz für die Übergangsgeneration
Beispiel: Lisa M. mit Jahrgang 1961 erreicht das Referenzalter im Jahr 2025. Sie lässt sich im 2024 frühpensionieren und bezieht ihre Rente somit um 12 Monate vor. Ihre Kürzung im Jahr 2024 beträgt wie bisher 6,8 Prozent. Erst ab Januar 2025 profitiert sie vom tieferen Kürzungssatz für Frauen der Übergangsgeneration und die Kürzung auf ihrer Rente wird entsprechend angepasst.
Frauen mit einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von bis zu 58'800 Franken können ihre Rente bis zu einem Jahr ohne Kürzung vorbeziehen. Bei Frauen mit der höchsten Einkommensstufe ab 73'501 Franken beträgt die Kürzung bei der maximal möglichen Vorbezugsdauer von 3 Jahren 10,5 Prozent.
Die detaillierten Kürzungssätze finden Sie unter der Rubrik «Individuelle Abfragen» hier.
Ihre voraussichtliche Rentenhöhe
Es lohnt sich, die verschiedenen Möglichkeiten der Pensionierung zu prüfen. Sie haben hier die Möglichkeit, schnell und unkompliziert Ihre Rente der ersten Säule selber zu berechnen. Bestellen Sie vorgängig hier einen Kontoauszug aus Ihrem individuellen Konto der AHV. Nach Erhalt können Sie die Einkommen im Online-Rechner eintragen und erhalten sofort Informationen zur Höhe Ihrer künftigen Altersrente.
Bei der Planung Ihrer Pensionierung müssen viele individuelle Faktoren der 1., 2. und 3. Säule berücksichtigt werden. Für eine umfassende Vorsorgeberatung wenden Sie sich an Ihre Bank oder eine neutrale Vorsorgeberatung.
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Beitragspflicht
Die Beitragspflicht an die AHV/IV/EO/ALV dauert bis zum Ende des Monates, in dem Sie das Referenzalter erreichen. Wenn Sie sich vor dem Referenzalter pensionieren lassen, zahlen Sie weiterhin AHV-Beiträge. Sobald Sie das Referenzalter erreichen, wird Ihre Rente neu berechnet. Dabei werden die weiterhin einbezahlten AHV-Beiträge berücksichtigt.