Schreiben und Tippen auf Taschenrechner

Beiträge und Verwaltungskosten

Wer in der Schweiz selbstständigerwerbend ist, entrichtet auf seinen Einnahmen AHV/IV/EO-Beiträge.

Die Beitragspflicht von Erwerbstätigen beginnt mit dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres. Falls Sie über das ordentliche Rentenalter hinaus weiterarbeiten, bleiben Sie grundsätzlich beitragspflichtig. Sie bezahlen jedoch nur Beiträge für das jährliche Einkommen über 16 800 Franken.

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Häufige Fragen

  • Muss ich AHV/IV/EO-Beiträge bezahlen, wenn ich die selbstständige Tätigkeit nur als Nebenerwerb ausübe?

    Grundsätzlich ist jedes Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit beitragspflichtig. Beträgt Ihr Jahreseinkommen aus dem selbstständigen Nebenerwerb weniger als 2'301 Franken, werden die Beiträge nur auf Verlangen erhoben.

  • Schulde ich als AHV-Rentnerin bzw. AHV-Rentner auch AHV/IV/EO-Beiträge für Selbstständigerwerbende?

    Wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben und erwerbstätig sind, zahlen Sie weiterhin Beiträge an die AHV, die IV und die EO. Sie profitieren jedoch von einem Freibetrag von 16'800 Franken im Jahr. Nur auf den Teil des Einkommens, der diesen Freibetrag übersteigt, müssen Sie Beiträge zahlen.

  • Genügt es, wenn ich meine Einzelfirma im Handelsregister eintrage oder muss ich mich zusätzlich bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden?

    Sobald Sie die selbstständige Tätigkeit aktiv ausüben, müssen Sie sich auch bei der AHV-Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbende/r anmelden. Wenn die Ausgleichskasse Sie erst später – nach der Meldung durch die Steuerverwaltung – erfasst, können hohe Nachzahlungen und Verzugszinsen entstehen.

  • Muss ich mich bei der SVA Aargau melden, wenn sich mein Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit verändert hat?

    Ja. Wir berechnen die provisorischen Beiträge aufgrund des Einkommens, welches Sie der SVA Aargau gemeldet haben.
    Sollten Sie feststellen, dass die Einkommensgrundlage für die Akontorechnungen zu tief ist, lohnt es sich, Ihr Einkommen online anpassen zu lassen. Die provisorische Einkommensgrundlage können Sie jederzeit ändern lassen, solange die definitive Beitragsberechnung aufgrund der Meldung der Steuerverwaltung noch nicht erfolgt ist.

  • Muss ich mein Unternehmen bei der SVA Aargau abmelden, wenn ich das AHV-Rentenalter erreicht habe und nicht mehr erwerbstätig bin?

    Ja. Die selbstständige Tätigkeit müssen Sie explizit bei uns abmelden. Eine selbstständige Tätigkeit endet nicht automatisch mit Erreichen des Rentenalters.

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