Beginn der Beitragspflicht
Nichterwerbstätige sind beitragspflichtig ab 1. Januar nach dem 20. Geburtstag. Wer beispielsweise am 10. Juni 2020 den 20. Geburtstag feierte, bezahlt Beiträge ab 1. Januar 2021.
Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist und die Erwerbstätigkeit aufgegeben wird. Für Männer beginnt das ordentliche Rentenalter mit 65 Jahren und für Frauen mit 64 Jahren.
Nichterwerbstätige sind beitragspflichtig
Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen. Nichterwerbstätige sind verpflichtet, sich selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons anzumelden. Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern. Wer sich mit Verspätung anmeldet, riskiert Verzugszinsen.
Ausnahmen
Nichterwerbstätige müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn ihre Ehefrau oder ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 1'028 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet.
Ein Anspruch auf Erziehungs- und Betreuungsgutschriften befreit nicht von der Beitragspflicht als Nichterwerbstätige.
Beliebteste Downloads
- Anmeldung für Nichterwerbstätige
- Merkblatt 2.03 Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO
- Merkblatt 2.01 Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
- Merkblatt 2.10 Beiträge der Studierenden an die AHV, die IV und die EO
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