Annahme der Reform AHV 21

Am 25. September 2022 haben die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger die Reform zur Stabilisierung der AHV angenommen. Die neuen Bestimmungen treten voraussichtlich ab 1. Januar 2024 schrittweise in Kraft. 

Informationen zum Stand der Umsetzung finden Sie auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen unter folgendem Link.

Für zukünftige AHV-Rentnerinnen und Rentner bedeutet die Annahme der Reform konkret:

Höheres Rentenalter für Frauen

Das Rentenalter der Frauen wird angehoben und liegt neu bei 65 Jahren. Für die Jahrgänge 1961-1963 wird das Rentenalter stufenweise erhöht:

Jahrgang 1961 | 64 + 3 Monate
Jahrgang 1962 | 64 + 6 Monate
Jahrgang 1963 | 64 + 9 Monate
Ab Jahrgang 1964 | 65 Jahre

Um die Erhöhung des Rentenalters abzufedern, wird es für die Übergangsgeneration (1961-1969) folgende Ausgleichsmassnahmen geben:

  • Frauen, die ihre Rente mit 65 Jahren oder später beziehen erhalten einen lebenslangen Rentenzuschlag.
  • Bei Frauen, die ihre Rente vor dem 65. Geburtstag beziehen, wird ein tieferer Kürzungssatz angewendet.

Flexibler Rentenbezug

Die AHV-Rente kann zwischen 63 und 70 Jahren neu ab jedem beliebigen Monat bezogen werden. Für Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgänge 1961-1969) ist dies bereits ab 62 Jahren möglich. Die Rente wird gekürzt bei einem Bezug vor 65 Jahren, bei einem Bezug nach 65 Jahren wir ein entsprechender Zuschlag ausgerichtet.  Neu ist auch ein Teilrentenvorbezug oder Teilrentenaufschub möglich.

Anreize für Erwerbstätigkeit nach 65

Wer nach dem 65. Geburtstag weiter erwerbstätig ist, kann in Zukunft auf den Freibetrag verzichten und die AHV-Beiträge anrechnen lassen. Dadurch besteht die Möglichkeit Beitragslücken zu schliessen und die AHV-Rente zu verbessern.

Kürzere Karenzfrist für Hilflosenentschädigung

Die Karenzfrist für den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV wird von 1 Jahr auf 6 Monate gekürzt.

 

Gut zu wissen: Die Einzelheiten zur Umsetzung der Reform werden aktuell ausgearbeitet. Aus diesem Grund können wir zum heutigen Zeitpunkt noch keine Rentenberechnungen unter Berücksichtigung der neuen Bestimmungen vornehmen.